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Abgrenzung Geschäftsreise und Berufskraftfahrt
Legt ein Versicherungsvertreter die Strecke zurück, um
einen in einer anderen Stadt wohnenden Kunden aufzusuchen, oder
ist der LKW-Fahrer auf Transportfahrt, handelt es sich um sogenannte
Betriebswege, die bereits als Arbeitsleistung versichert sind.
Versicherungsschutz gewährt hier bereits § 8 Abs. 1 SGB VII
zum Stichwort Arbeitsunfall. Ein Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB
VII ist von daher gesehen nur ein Arbeitsunfall im weiteren Sinne.
Der Unterschied zwischen Betriebswegeunfall und Unfall auf dem
Weg zur Arbeit kann sich im Ergebnis durchaus bemerkbar machen,
etwa was die weiter unten zu behandelnde Lösung des Zusammenhangs
des Weges zur Arbeit oder von der Arbeit nach hause anbetrifft.
Eine solche Lösung kann auf einem Betriebsweg während
dessen Zurücklegung nicht eintreten. Der Restbetriebsweg
bleibt auch nach längerer Pause oder Unterbrechung versichert.
Gemischte Wege bzw. gemischte Tätigkeiten
Fall: Ein Versicherungsvertreter fährt in
eine Stadt, um dort einen Geschäftsabschluß zu tätigen
und seine Freundin zu besuchen.
Daß der Geschäftsreisende hier das Nützliche
mit dem Angenehmen verbindet, steht dem Versicherungsschutz nicht
entgegen. Der Fall wäre allerdings bereits als Betriebswegeunfall
entschädigungspflichtig. Das Beispiel soll zeigen, daß
nach der sogenannten Kausalitätsnorm wesentliche Mitursächlichkeiten
beruflicher Art als ausreichend angesehen werden. Private Momente
schließen den Versicherungsschutz deshalb nicht aus.
Beginn des Weges
Der versicherte Weg beginnt mit dem Durchschreiten der Außenhaustür.
Versicherungsschutz dürfte aber auch in folgendem Fall bestehen:
Fall: Sie haben den Schlüssel vergessen und
verlassen das Wohnhaus durch ein Fenster. Dabei stürzen Sie
ab.
Ende des Weges
Grundsätzlich ist beim Erreichen des Wohnhauses der versicherte
Weg beendet. Nach der Rechtsprechung gibt es Ausnahmen hiervon.
Fall: Ein Kind verunglückt auf dem Heimweg
vom Kindergarten, wobei es bereits an der Wohnung vorbei ist.
Lösung, Unterbrechung
Fall: Wer vor Erreichen der Wohnung bereits zur
Freizeitgestaltung übergeht und mehrere Stunden in einer
Kneipe verbringt, die am Wege liegt, verliert den Versicherungsschutz
für den anschließenden Restheimweg.
Wie lange die Zeitspanne ist, die zu einer Lösung führt,
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Unterbrechung
bis zu 2 Stunden soll den Versicherungsschutz nicht lösen
nach der Rechtsprechung. Ein kürzerer Wirtshausbesuch für
ein bis zwei Stunden soll für sich allein nicht zur Lösung
führen.
Anvertrauen von Kindern in fremde Obhut
Versichert ist auch das Zurücklegen des abweichenden Weges,
um Kinder von Versicherten, die mit ihnen in einem gemeinsamen
Haushalt leben, wegen ihrer oder ihrer Ehegatten beruflichen Tätigkeit
fremder Obhut anzuvertrauen.
Die Fahrgemeinschaft
Im Zuge der Ölkrise erweiterte der Gesetzgeber seinerzeit
den Versicherungsschutz auf den Wegen zur Arbeit um die sogenannte
Fahrgemeinschaft. Hier bleibt der Unfallversicherungsschutz auch
auf Umwegen erhalten, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam ein
Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit benutzen, wenn also mitfahrende
Personen unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
Versicherungsschutz für Kinder, die fremder Obhut
anvertraut werden
Diese Vorschrift erweitert den Versicherungsschutz von Kindern
auf einem Abweg von dem unmittelbaren Weg zur versicherten Tätigkeit,
z.B. Kindergartenbesuch, wenn das Kind wegen der beruflichen Tätigkeit
der Eltern in fremde Obhut gegeben werden muß. Die Regelung
ist insbesondere für den Bereich der Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand von Bedeutung.
Die Familienheimfahrt
Fall: Nach Zurücklegung von 3.000 km verunglückt
der in Deutschland beschäftigte türkische Gastarbeiter
auf dem Weg in den Jahresurlaub, den er bei seiner Familie im
Heimatland verbringen wollte.
Unter Versicherungsschutz stehen auch die Wege von und nach
der ständigen Familienwohnung, wenn der Arbeitnehmer wegen
der Entfernung seiner Familienwohnung von dem Ort oder Berufstätigkeit
an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat. Dieser
Grundsatz gilt auch umgekehrt für den deutschen Ingenieur,
der von seinem deutschen Arbeitgeber nach Südamerika entsandt
ist und im Jahresurlaub Frau und Kinder zuhause in Deutschland
besuchen will.
Vorsicht: Wenngleich der türkische Familienvater
Frau und Kinder im Heimatland und damit die Familienwohnung dort
beibehalten hat, kann ein Unfallsachbearbeiter argwöhnen,
daß er den Lebensmittelpunkt in Deutschland hätte,
weil er dort angeblich mit einer Freundin zusammen leben würde.
In diesem Zusammenhang ist sogar doppelte Vorsicht geboten.
Also noch einmal Vorsicht: Dringt der Unfallsachbearbeiter mit
diesem Einwand nicht durch, könnte er auf den Gedanken kommen,
bei der Zurücklegung von 3.000 km ohne genügende Pausen
würde es sich um eine sogenannte „selbstgeschaffene Gefahr“
handeln.
Haben Sie dann glücklicherweise dem Unfallsachbearbeiter
diese beiden wohl unbeachtlichen Einwände ausgeredet, dürfte
dem Versicherungsschutz nichts mehr im Wege stehen. Weder berufsgenossenschaftlich
noch gerichtlich sollte man die hier wohl im Argen liegende Unfallverhütung
durch Leistungsausschluß ausgleichen. Verbotswidriges Verhalten
schließt wie gesagt den Versicherungsschutz nicht aus.
Sonderfall der versicherten Tätigkeit: Das mit einer
versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern,
Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer
Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung
Das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende
Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts
oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung,
wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt, gehört
ebenfalls zu den versicherten Tätigkeiten.
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Fotograf: Carschten / Wikimedia Commons |
Fälle - Wegeunfall

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