Verbotswidriges handeln schließt einen Versicherungsfall
nicht aus.
Wie kommt also die Berufsgenossenschaft dazu, hier strafrechtlich
abzuurteilen einen Fall, den diese Berufsgenossenschaft wiederum
sozialrechtlich zu entschädigen hat.
Die Berufsgenossenschaft wendet im Ablehnungsbescheid bzgl. des
Zugunstenbescheides ein, daß kein neuer Vortrag im Überprüfungsantrag
erkennbar sei.
Damit wiederum wird das Recht des Betroffenen nach § 44
SGB X verkürzt, Überprüfung zu beantragen.
Es wird auf BSG B 2 U 24/05 R Bezug genommen, wo
es heißt:
Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung
und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu
prüfen, ob bei Erlaß des bindend gewordenen Verwaltungsaktes
das Recht unrichtig angewandt wurde.
Daran fehlt es vorliegend nun deutlich im neuen Bescheid.
Wichtig ist überdies das Zitat des Leitsatzes 2 der genannten
BSG-Entscheidung, wo es heißt:
Solange ein bei der Arbeit unter Alkoholeinfluß stehender
Versicherter mit der zum Unfall führenden Verrichtung ausschließlich
betriebliche Zwecke verfolgt, kann der sachliche Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit nur verneint werden, wenn
der Betreffende so alkoholisiert war, daß er nicht mehr
zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichtete Ausübung
seiner Tätigkeit in der Lage war.
Auch von daher war der Widerspruchsführer noch in der Lage,
zweckgerichtet den Heimweg fortzusetzen, als dann der schwere
Wegeunfall passierte.
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
schuldet also die Anerkennung in diesem Fall.
Tatsache aber ist, daß die Sozialgerichte die Berufsgenossenschaften
darin bestätigen, wenn diese den Sozialrechtsfall strafrechtlich
abstrafen gewissermaßen, statt das Sozialrecht wie zitiert
anzuwenden.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Rolf Battenstein
Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler
Anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler bei Arbeitsunfall, Wegeunfall
(auch Familienheimfahrt), Berufskrankheit (auch Asbestkrebsfälle)
Im Rahmen der Fortbildung hat unsere Kanzlei die nachstehende
anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler, d.h. Berufsgenossenschaftsfehler,
erarbeitet, deren Handhabung hilfreich sein soll für die
Geschädigten.
Nachstehend also die anwaltliche Checkliste auf BG-Fehler:
- Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsschutz
nicht aus, so ausdrücklich § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
VII.
Wir fragen uns immer noch, wie die Blutalkoholkonzentration
beim Verkehrsteilnehmer dem Versicherten zum Nachteil gereicht,
wo doch § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII eindeutig ist.
- Wurde der Katalog der versicherten Tätigkeiten geprüft,
§ 2 SGB VII, zum Beispiel auch Tätigkeit wie
ein Versicherter?
- Achtung bei gemischter Tätigkeit! Wenn private
Momente, etwa privater Haushalt, mitwirken, muss dies den Versicherungsschutz
nicht ausschließen.
- Versicherter ist in dem körperlichen Zustand versichert,
in welchem er sich befindet (bei privatem Vorschaden tritt der
Arbeitsunfall um so eher auf).
- Wurde wesentliche Mitursächlichkeit beruflicher Art
geprüft? (Der Unfall, die Berufskrankheit muss nicht die
alleinige Ursache sein).
- Bitte auf den BG-Fehler einer monokausalen Betrachtung im
Gutachten bzw. in den Gutachten der BG achten.
- Vorsicht bei dem Einwand der der Gelegenheitsursache,
daß der Schaden bei jeder anderen Gelegenheit zum gleichen
Zeitpunkt entstanden wäre, welche hypothetisch-reserveursächliche
Einwendung die BG nicht beweisen kann, weshalb sich diese also
von Rechts wegen in Beweisnot befindet.
- Selbst eine verhältnismäßig niedriger zu
wertende Ursache beruflicher Art kann sehr wohl wesentlich sein,
BSG in NJW 1964, 2222.
- Wurden Beweisregeln angewandt (eine gesunde
Sehne wäre bei dem Unfall nicht gerissen)?
- Oder wurden antizipierte Parteigutachten, von den Berufsgenossenschaften
beeinflusste Merkblätter in Bezug genommen?
- Fehlende Mitwirkung enthebt die BG nicht von der
Amtsermittlungspflicht.
- Hat die Berufsgenossenschaft das Verfahren mit rechtsbehelfsfähigem
Bescheid gegenüber dem Versicherten abgeschlossen?
- Wurde von der BG dem Versichertenein Gutachterauswahlrecht
angeboten (auch bei Obduktion!).
- Wurde nur ein Beratender Arzt gehört, Verstoß
gegen § 200 Abs. 2 SGB VII.
- Dringend: Akteneinsicht nehmen wegen der Gutachten, die Überraschungen
enthalten können (Ablehnungsbescheid trotz positivem Gutachten),
Akteneinsicht nehmen auch wegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen
bei einer Berufskrankheit. Ein Gutachterauswahlrecht dürfte
dem Versicherten auch hinsichtlich der arbeitstechnischen Gutachten
zustehen, § 200 Abs. 2 SGB VII.
- Beurteilungsfehler in der Kausalität ergeben sich immer
wieder bei Anwendung des berufsgenossenschaftlichen Begriffes
bzw. bei Unterstellung einer sogenannten finalen Handlungstendenz,
welche die Berufsgenossenschaft gerne als eigenwirtschaftlich
hinstellt, z. B. bei Reinigung der asbestkontaminierten Arbeitskleidung
des Ehemannes durch die Ehefrau, mit der Folge eines tödlichen
Pleuramesothelioms für Letztere.
Bitte achten Sie auf Fristen.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Rolf Battenstein
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Wegeunfall - Fälle

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