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Zu den Arbeitsunfällen gehören auch die Wegeunfälle,
die sich auf den Wegen zur Arbeit und auf dem Weg von der Arbeit
zurück ereignen.
Darf die Berufsgenossenschaft
den Versicherungsschutz versagen, also die Zahlung der Verletztenrente,
von Pflegegeld, von Heilbehandlung, von Hinterbliebenenleistungen
verweigern, weil der versicherte Arbeitnehmer auf dem Weg zur
Arbeit die Ampel bei rot gekreuzt hat und deshalb der Unfall zustande
kam?
Merke: Verbotswidriges
Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht aus!
Darf die Berufsgenossenschaft die
Alleinursächlichkeit der Wegegefahr (Glatteis etwa in der
Kurve) fordern und deshalb wegen gleichzeitiger Alkoholbeeinflussung
des Versicherten den Versicherungsschutz versagen?
Merke: Wesentliche Mitursächlichkeit
der Wegegefahr reicht für die Bejahung des Versicherungsschutzes
aus! Die Wesentlichkeit der beruflichen Bedingung bestimmt sich
nach der praktischen Lebenserfahrung, über die auch Sie verfügen.
Muß der Weg zur Arbeit von
der Wohnung aus angetreten werden?
Kann der Weg zur Arbeit auch vom
dritten Ort angetreten werden?
Was ist mit der Familienheimfahrt?
Unterscheiden Sie bitte den Wegeunfall
im angesprochenen Sinne von den sogenannten Betriebswegeunfällen,
wo die Arbeit gerade in der Zurücklegung der Wege liegt,
wie etwa beim Taxifahrer, wie etwa beim LKW-Fahrer, wie beim Handelsvertreter.
In diesen Fällen können auch längere Pausen bei
Zurücklegung des Weges als etwa zwei Stunden den Versicherungsschutz
nicht unterbrechen.
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© Fotograf: Patric Duletzki / Wikimedia Commons.    |
Fälle - Wegeunfall

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